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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Immer wieder kommt es vor, dass eine Person Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachtet. Nun soll das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für sichere Meldekanäle bei Verstößen und eine transparente Untersuchung sorgen. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist im Sommer 2023 zu erwarten.

Ziel des Gesetzes ist u.a.

  • Bekämpfung von Betrug und Wirtschaftskriminalität
  • effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle einzurichten
  • hinweisgebende Personen wirksam vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.

 

Die folgenden Anforderungen an Unternehmen bestehen

  • Verpflichtung zur Einrichtung eines Meldekanals für Unternehmen ab 50 Beschäftigten
  • Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldekanals für Kreditinstitute, Wertpapierdienstleistungs-, Kapitalverwaltungs- und Versicherungsgesellschaften unabhängig der Anzahl von Beschäftigten.

 

Es ist hierbei für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten möglich, eine gemeinsame Meldestelle einzurichten, sodass mehrere Unternehmen ein gemeinsames System betreiben und nutzen können. Die Meldestelle kann ebenso an beispielsweise Ombudspersonen ausgelagert werden.

Meldeverfahren

Die Option einer anonymen Meldung ist verpflichtend zur Verfügung zu stellen (§ 16 Abs. 1 HinSchG), wobei anonyme Meldungen ebenso behandelt werden müssen, wie nicht anonyme Meldungen. Eine Meldung muss schriftlich, mündlich oder auf Wunsch persönlich erfolgen können. Erfolgt eine Meldung, muss diese anschließend innerhalb von sieben Tagen gegenüber dem Hinweisgebenden bestätigt werden. Welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden, muss der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten mitgeteilt werden. Die Aufbewahrungsfrist der gemeldeten Fälle liegt bei drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens.

Meldestellen

Neben den internen Meldestellen in Unternehmen soll auch eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundeskartellamt haben bereits ein Hinweisgebersystem als externe Meldestelle. Bundesländer können ebenfalls eigene Meldestellen einrichten.

Was bietet die TASCO:

Die TASCO hilft Ihnen bei der Implementierung des Hinweisgeberschutzgesetzes bei Ihnen im Unternehmen und übernimmt, je nach Größe ihres Unternehmens auch die Funktion als interne Meldestelle. Zudem überprüfen wir das bei Ihnen implementierte Meldeverfahren hinsichtlich der Einhaltung gesetzlichen Vorgaben.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann sprechen Sie uns doch gerne an unter:

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Quellen:

Deutscher Bundestag - Besserer Schutz für hinweisgebende Personen im beruflichen Umfeld beschlossen

Bundestag beschließt – Das Hinweisgeberschutzgesetz ist da! (whistle.law)

Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland - Aktueller Stand (integrityline.com)

Hinweisgeberschutzgesetz: Das müssen Unternehmen wissen | Lexware